BGB § 2276 – Form
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2276 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr.
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