BGB § 2278 – Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2278 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.