BGB § 2282 – Vertretung, Form der Anfechtung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2282 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
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