BGB § 2283 – Anfechtungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2283 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
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