BGB § 2284 – Bestätigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2284 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
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