BGB § 2285 – Anfechtung durch Dritte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2285 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
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