BGB § 2286 – Verfügungen unter Lebenden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2286 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
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