BGB § 2289 – Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2289 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
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