BGB § 2290 – Aufhebung durch Vertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2290 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
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