BGB § 2291 – Aufhebung durch Testament
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2291 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.
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