BGB § 2292 – Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2292 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.
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