BGB § 2293 – Rücktritt bei Vorbehalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2293 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
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