BGB § 2296 – Vertretung, Form des Rücktritts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2296 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden.
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