BGB § 2296 – Vertretung, Form des Rücktritts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.