BGB § 2297 – Rücktritt durch Testament
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2297 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs.
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