BGB § 2299 – Einseitige Verfügungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2299 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann. (2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre.
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