BGB § 2301 – Schenkungsversprechen von Todes wegen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2301 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
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