BGB § 2302 – Unbeschränkbare Testierfreiheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2302 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
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