BGB § 2303 – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2303 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
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