BGB § 2304 – Auslegungsregel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.