BGB § 2307 – Zuwendung eines Vermächtnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2307 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
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