BGB § 2309 – Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2309 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
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