BGB § 2311 – Wert des Nachlasses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2311 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
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