BGB § 2315 – Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2315 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet.
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