BGB § 2317 – Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2317 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
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