BGB § 2318 – Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2318 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.