BGB § 2330 – Anstandsschenkungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2330 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
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