BGB § 2336 – Form, Beweislast, Unwirksamwerden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2336 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
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