BGB § 2337 – Verzeihung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.