BGB § 2340 – Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2340 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig.
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