BGB § 2341 – Anfechtungsberechtigte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2341 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
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