BGB § 2342 – Anfechtungsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2342 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
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