BGB § 2343 – Verzeihung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2343 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.