BGB § 2345 – Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2345 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar.
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