BGB § 2346 – Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2346 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
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