BGB § 2347 – Persönliche Anforderungen, Vertretung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2347 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.