BGB § 2349 – Erstreckung auf Abkömmlinge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2349 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
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