BGB § 2352 – Verzicht auf Zuwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2352 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.