BGB § 2361 – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2361 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
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