BGB § 2365 – Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2365 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
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