BGB § 2368 – Testamentsvollstreckerzeugnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2368 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
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