BGB § 2371 – Form
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2371 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
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