BGB § 2372 – Dem Käufer zustehende Vorteile
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2372 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
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