BGB § 2379 – Nutzungen und Lasten vor Verkauf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2379 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten.
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