BGB § 2380 – Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2380 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
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