BGB § 612a – Maßregelungsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 612a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
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