BGB § 582a – Inventarübernahme zum Schätzwert
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 582a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.
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