BGB § 584a – Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 584a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
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