BGB § 585a – Form des Landpachtvertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 585a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
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