BGB § 585b – Beschreibung der Pachtsache
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 585b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend.
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