BGB § 590a – Vertragswidriger Gebrauch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 590a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.
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